Heizungstausch mit bis zu 45% Zuschuss
Profitieren Sie als Privatperson, Wohnungseigentümergemeinschaft, Freiberufler, Kommune, Unternehmen und andere juristische Person von verbesserten Förderkonditionen, wenn Sie in Ihren Heizungsanlagen erneuerbare Wärme nutzen. Damit werden zentrale Entscheidungen des Klimakabinetts umgesetzt.
Die Antragstellung muss vor Beginn der Maßnahme erfolgen. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden. Maßgeblich ist das Eingangsdatum des Antrages beim BAFA.
Die Erstellung eines Gasanschlusses sowie die Erschließungen der Wärmequelle einer Wärmepumpenanlage (bei Erdsondenbohrungen einschließlich Abschluss verschuldensunabhängige Versicherung) dürfen zwar vor dem oben definierten Vorhabensbeginn durchgeführt werden, ohne die Förderfähigkeit der Gesamtmaßnahme zu beeinträchtigen. Jedoch sind die Kosten für diese vorbereitenden Maßnahmen in diesem Fall nicht förderfähig.
Die Höhe der Förderung wird als prozentualer Anteil der tatsächlich für den Austausch bzw. die Erweiterung der Heizungsanlage entstandenen förderfähigen Kosten berechnet. Dabei werden auch die Kosten für notwendige Umfeldmaßnahmen zur Installation der neuen Anlage berücksichtigt.