Südwestdeutsche Kalksandstein Vertriebsgesellschaft mbH Allgemeine Verkaufsbedingungen

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
  3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
  4. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen

Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ und zwar frei auf zu mechanischer Ladung geeigneten Wagen geladen.
  2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  3. Der Abzug von Skonto bedarf grundsätzlich besonderer schriftlicher Vereinbarung. Kunden, die am Abbuchungsauftragsverfahren teilnehmen, erhalten 3,00% Skonto. Bei Zahlung innerhalb von 8 Kalendertagen nach Rechnungsstellung gewähren wir 2,00 % Skonto. Skonto gewähren auf den Materialwert. Dienstleistungen, insbesondere Frachtleistungen einschließlich der Entladung sowie Vermietungsleistungen und Paketierungsdienstleistung (Paketierungskosten sind ca. zehn Prozent des Preises „ab Werk“) sind nicht skontierfähig.
  4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden nach den gesetzlichen Voraussetzungen Verzugszinsen in Höhe von mindestens acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt hiervon unberührt.
  5. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  6. Unsere Angebote und Preise sind freibleibend.
  7. Soweit insbesondere aufgrund von Gesetzen, Verordnungen oder sonstiger für uns verbindlicher Richtlinien, Normen oder Vorschriften nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen eintreten, die in die Herstell- oder Frachtkosten von uns mit einfließen sollten (z.B. Abgaben für Schadstoffemissionen oder Veränderungen der Maut), ist der Käufer verpflichtet, die hierfür anteilig entstehenden Mehrkosten zu tragen.

§ 4 Lieferzeit

  1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
  2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt weiterhin vorbehalten.
  3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
  4. Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
  6. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  7. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  8. Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15% des Lieferwertes.
  9. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.

§ 5 Höhere Gewalt

Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen unserer Unterlieferanten oder von Subunternehmern trotz ordnungsgemäßer und kongruenter Eindeckung (d. h. in Quantität und Qualität gemäß der mit dem Kunden vereinbarten Lieferung) nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt, d. h. unverschuldete Leistungshindernisse mit einer Dauer von mehr als 14 Kalendertage, ein, so werden wir unseren Kunden rechtzeitig schriftlich informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko bzw. Herstellungsrisiko übernommen haben und das Leistungshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Pandemien, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen z. B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind, gleich.

 

§ 6 Gefahrenübergang – Anlieferungen

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
  2. Wenn Anlieferung frei LKW Baustelle vereinbart ist, erfüllen wir unsere Lieferverpflichtung mit der Übergabe der Ware an den Transportunternehmer am Beladeort. Die Ware reist stets auf Gefahr des Bestellers. Dieser haftet auch dafür, dass die Zufahrtswege zur Abladestelle befahrbar sind. Über die Befahrbarkeit der Straßen entscheidet der Fahrer. Wird er auf unbefestigtes Gelände beordert, dann haftet der Besteller für alle Schäden, gleich welcher Art, die dadurch an Fahrzeug und Ladung entstehen. Der Besteller ist verpflichtet, das Transportfahrzeug unverzüglich bei der Ankunft an der Abladestelle zu entladen. Bei Zuwiderhandlungen haftet er für die entstehenden Mehrkosten. Höhere Gewalt jeglicher Art in den Lieferwerken oder Zulieferbetrieben, Verkehrsstörungen, Streiks oder sonstige von uns nicht verschuldete Lieferungs- und Anfuhrschwierigkeiten entbinden uns ohne vorherige Ankündigung ganz oder teilweise von übernommenen Lieferverpflichtungen.
  3. Die Verfügbarkeit der einzelnen Steinformate richtet sich nach dem Produktionsprogramm des jeweiligen Werkes. Die Frachtpreise in der/den SWKV Preisliste(n) gelten für das zur Baustelle nächstliegende Werk. Sollten Steinformate bestellt werden, die nicht im nächstliegendem Werk hergestellt werden, so behalten wir uns ausdrücklich die Weitergabe der Mehrfrachten vor.

§ 7 Maße

Gewichts- und Maßangaben sowie die Angabe sonstiger technischer Werte und Eigenschaften erfolgen im Rahmen der einschlägigen DIN-Bestimmungen. Die Verwendung natürlicher Zuschlagstoffe kann zu Schwankungen der Beschaffenheit unserer Produkte führen, wie z.B. Farbschwankungen, Ausblühungen oder Oberflächenrisse. Abweichungen, Veränderungen oder Toleranzen stellen – von Falschlieferungen abgesehen – keine Abweichungen von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit dar, soweit unsere Produkte im Übrigen die DIN-Normen erfüllen.

§ 8 Rücknahme von Waren

Nur von uns gelieferte, original paketierte und unbeschädigte Ware wird von uns zurückgenommen. Dies gilt nicht für KS-U-Schalen, Stürze, Sichtmauersteine, Verblender sowie lose Steine, Kimmsteine, Sonderanfertigungen sowie im Kundenauftrag bestellte Handelswaren, diese sind grundsätzlich von der Rücknahme ausgeschlossen. Für die Wiedereinlagerung wird eine Aufwandsentschädigung gemäß der jeweils gültigen Preisliste erhoben.

§ 9 Mängelhaftung

  1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Maßgeblich für die zu liefernden Erzeugnisse sind die einschlägigen DIN-Normen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet lediglich eine Warenbeschreibung, insbesondere werden hierdurch keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien erklärt. Eine Garantie von Eigenschaften muss ausdrücklich vereinbart und als solche bezeichnet sein. Die bei der Herstellung, Transport oder Verarbeitung unserer Produkte auftretenden geringfügigen Schäden oder Farbabweichungen stellen kein Mangel im Sinne von § 434 BGB dar und berechtigen nicht zur Reklamation, sofern dadurch die gewöhnliche Verwendbarkeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird und die Produkte eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist. Für handelsüblichen Bruch ist unsere Haftung ausgeschlossen.
  3. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
  4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
  5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  6. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  7. Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Abs. (3) auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  8. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  9. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
  10. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Hiervon ausgenommen sind Mängelansprüche gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB. Hier verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
  11. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

§ 10 Gesamthaftung

  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 8 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
  2. Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
  3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 11 Eigentumsvorbehaltssicherung

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
  2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
  3. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
  5. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
  6. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 12 Gerichtsstand – Erfüllungsort - Unwirksamkeit

  1. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
  4. Die eventuelle Unwirksamkeit eines Teils dieser Bedingungen – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

§ 13 Datenschutz

Sofern im Rahmen des Vertragsverhältnisses oder bei der Vertragsanbahnung personenbezogene Daten durch uns verarbeitet werden, verarbeiten wir diese ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere unter Beachtung der Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung und des Datenschutzanpassungs- und Umsetzungsgesetzes EU. Weitere Informationen über den Umgang mit personenbezogenen Daten können unserem Hinweisblatt „Datenschutzrechtliche Information für Geschäftspartner“ entnommen werden, das auf unserer Webseite unter www.swkv.de veröffentlicht ist und das Sie zusätzlich auf Anforderung von uns erhalten können.

Stand März 2020